Allgemeine Geschäftsbedingungen a&f systems ag

1 Allgemeines

Die a&f systems ag (im Folgenden a&f) ist ein Informatikunternehmen, das sich auf Publikations- und Datenmanagementsysteme spezialisiert hat. a&f bietet dem Kunden insbesondere die folgenden Leistungen:

a) Lieferung von Standardsoftware
b) Lieferung von Sonderentwicklungen zur Standardsoftware
c) Lieferung von Hardware
d) Dienstleistungen wie beispielsweise die Installation von Hardware, die Integration und Konfiguration von Standardsoftware, Support und Wartung von Hard- und Standardsoftware sowie Schulungen.

2 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen a&f und dem Kunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen a&f und dem Kunden geschlossenen Vertrages. Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie in einer schriftlich von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung und unter Bezug auf diese AGB erfolgen.

Die AGB des Kunden werden ausdrücklich wegbedungen.

3 Vertragsabschluss

Offerten von a&f sind für die darin genannte Frist verbindlich.

Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung des Kunden zustande. Der Vertrag ist jedenfalls dann zustande gekommen, wenn der Kunde die Leistungserbringung durch a&f akzeptiert.

a&f stellt dem Kunden eine Auftragsbestätigung zu. Ohne Widerspruch innerhalb von 5 Arbeitstagen gilt deren Inhalt als für beide Parteien verbindlich. Bei einem grösseren Auftragsvolumen erstellen a&f und der Kunde ein schriftliches Vertragswerk.

4 Vertragsgegenstand

Der Vertragsgegenstand wird in der Individualvereinbarung (Auftragsbestätigung
oder schriftlicher Vertrag) detailliert geregelt. Offerten bilden integrierende Bestandteile des Vertrages zwischen dem Kunden und a&f.

Der Vertrag zwischen a&f und dem Kunden besteht aus folgenden Dokumenten:
• Individualvereinbarung
• Offerte
• Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei einem Widerspruch zwischen den genannten Dokumenten gilt die oben genannte Rangordnung. a&f ist berechtigt, zur Leistungserfüllung Dritte (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer, etc.) beizuziehen.

Änderungen des Vertragsgegenstandes müssen schriftlich vereinbart werden.

5 Vertragsbeginn und Vertragsdauer

Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft, sofern in der Individualvereinbarung kein anderer Vertragsbeginn vereinbart wird.

Der Vertrag wird entweder auf eine in der Individualvereinbarung festgelegte bestimmte Dauer oder unbefristet abgeschlossen. Verträge über einmalige Leistungen enden mit deren Erfüllung.

Wird in der Individualvereinbarung keine abweichende Regelung getroffen, so kann ein unbefristeter Vertrag von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die jeweils andere Partei

andauernd bzw. wiederholt gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstösst und auch innerhalb einer gesetzten Nachfrist von 30 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung der gerügte Verstoss nicht behoben wird;
zahlungsunfähig ist und gegen sie ein Konkurs- oder Nachlassverfahren eröffnet oder beantragt oder mangels Masse abgewiesen wird.
Die Bestimmungen betreffend Geheimhaltung und Datenschutz sowie Urheberrechte gelten auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.

6 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, von sich aus rechtzeitig die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass a&f die vereinbarten Leistungen korrekt erbringen kann. Der Kunde hat insbesondere Mitwirkungspflichten bei der Bezeichnung von Kontaktpersonen, bei der Erteilung von Arbeitsanweisungen, der Zurverfügungstellung von Informationen, der Teilnahme an allenfalls vereinbarten Projektsitzungen, bei der Durchführung von Abnahmen sowie bei der Vermittlung des Zugangs zu IT-Systemen, Daten und Arbeitsplätzen bei sich.

Der Kunde ist zudem verpflichtet, a&f von sich aus über alle Umstände aufzuklären, welche die Leistungserbringung durch a&f beeinträchtigen oder gefährden können.

7 Kauf von Hardware

7.1 Lieferfristen

Die vereinbarten Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Die Lieferfrist verlängert sich automatisch, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt oder wenn andere, von a&f nicht zu vertretende Umstände ein- treten.

7.2 Übergabe und Installation

Die Übergabe der Hardware erfolgt gegen Unterzeichnung des Lieferscheins am Erfüllungsort. Sofern nichts anderes verein- bart ist, ist der Erfüllungsort der Installationsort der Hardware.
Auf Wunsch des Kunden und gegen separate Entschädigung übernimmt a&f die Installation der Hardware.

7.3 Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe bzw. der Installation der Hardware auf den Kunden über.

7.4 Eigentumsvorbehalt

a&f bleibt Eigentümerin der gesamten Lieferung, bis sie die vereinbarte Zahlung vollständig erhalten hat. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von a&f erforderlich sind, mitzuwirken und auf seine Kosten alle für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts erforderlichen Formalitäten zu erfüllen.

Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in Stand halten und angemessen versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von a&f weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

8 Vertrieb von Standardsoftware

8.1 Nutzungsrechte

Der Lizenzvertrag betreffend Standardsoftware wird von a&f nur vermittelt, er kommt direkt zwischen dem Kunden und dem Hersteller der Software zustande. Das Nutzungsrecht des Kunden an Standardsoftware bestimmt sich daher nach den Lizenzbestimmungen des Herstellers.

Ist nichts anderes vereinbart, dann erhält der Kunde ein nicht ausschliessliches, zeitlich und geographisch unbeschränktes, nicht übertragbares Recht, die Standardsoftware in seinem Unternehmen für seine eigenen Zwecke sowie für die in der Individualvereinbarung bestimmte Anzahl von Usern bestimmungsgemäss zu gebrauchen.

8.2 Installation und Anpassung

Gegen separate Vereinbarung installiert a&f die Standardsoftware und passt diese an die Bedürfnisse des Kunden an.

8.3 Eigentumsvorbehalt

a&f bleibt Eigentümerin der gesamten Lieferung, bis sie die vereinbarte Zahlung vollständig erhalten hat. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von a&f erforderlich sind, mitzuwirken und auf seine Kosten alle für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts erforderlichen Formalitäten zu erfüllen.

Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in Stand halten und angemessen versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von a&f weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

9 Dienstleistungen

9.1 Bürozeiten von a&f

Die Bürozeiten von a&f sind Montag bis Freitag 09:00–12:00 und 13:30– 17:00 Uhr
Ausgenommen sind die folgenden Feiertage: Neujahr (01. und 02. Januar), Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Nationalfeiertag (01. August), erster und zweiter Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember).

9.2 Support

Supportanfragen des Kunden werden von a&f während der Bürozeiten entgegengenommen. Jeder Anruf des Kunden stellt einen Auftrag dar und ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Der Support umfasst mangels anderslautender Abrede in der Individualvereinbarung die Entgegennahme von Störungsmeldungen, die Abklärung der Ursache gemeldeter Störungen, die telefonische Kurzberatung bei Benutzerfragen.

9.3 Wartung von Hardware und von Standardsoftware

Die regelmässige Wartung von Hard- und Standardsoftware sowie der Notfall-Support 7×24 erfolgen auf der Basis einer separaten Individualvereinbarung.

Ist in der Individualvereinbarung nichts anderes vereinbart, dann umfasst die Wartung die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der beim Kunden installierten Hard- und/oder Software. Die Entwicklung neuer Funktionalitäten sowie die Anpassung von Software an die Bedürfnisse des Kunden sind nicht Gegenstand der Wartung und müssen als Dienstleistungen separat vereinbart und vergütet werden.

Die Wartung von Hardware erfolgt durch Reparatur oder Ersatz schadhafter Teile.

Die Wartung von Software umfasst ohne anderslautende Vereinbarung die Behebung von Fehlern oder die Abgabe einer praktikablen Umgehungslösung, die Lieferung von neuen Releases der aktuellen Version der Standardsoftware nach Bedarf sowie die Lieferung neuer Versionen nach Absprache mit dem Kunden, sofern der jeweilige Hersteller diese ausliefert.

Individuell von a&f für den Kunden entwickelte Software bedarf einer separaten Regelung.

9.4 Rechte an Arbeitsergebnissen

Sämtliche Rechte und insbesondere die Urheberrechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten Arbeitsergebnissen (wie z.B. Konzepte, Grafiken, Software und Schulungsunterlagen, etc.) bleiben bei a&f bzw. gehen auf diese über, sofern sie nicht bei ihr entstanden sind.

9.5 Schulung

a&f bietet dem Kunden Schulungen in eigenen Räumen in Sursee oder aber auch in den Räumen des Kunden an. Sämtliche Schulungsdetails werden in der Individualvereinbarung geregelt.

9.6 Anstellungsverzicht

Während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung bedarf die Anstellung oder Inanspruchnahme in irgendeiner Form der mit der Erbringung von Dienstleistungen beim Kunden betrauten Mitarbeitenden von a&f der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von a&f.

Jeder Verstoss gegen diese Bestimmung berechtigt a&f zur Geltendmachung einer Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 10’000.00. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Kunden in keinem Fall von seiner Pflicht zur Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen. a&f behält sich die gerichtliche Durchsetzung der Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich vor.

10 Termine

Termine sind grundsätzlich erstreckbar. Sie sind nur verbindlich, wenn dies in der Individualvereinbarung ausdrücklich vereinbart und so gekennzeichnet ist.

Als verbindlich vereinbarte Termine können nur mit Zustimmung beider Parteien verschoben werden. Die Zustimmung darf nur in begründeten Fällen verweigert werden.

Falls eine der beiden Parteien erkennt, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, teilt sie dies der anderen Partei möglichst frühzeitig mit.

Kann a&f einen verbindlichen Termin schuldhaft nicht einhalten, dann muss der Kunde a&f abmahnen und eine angemessene Nachfrist einräumen. Erbringt a&f die vereinbarte Leistung auch innerhalb der Nachfrist nicht, dann befindet sie sich in Verzug.

11 Vergütung

Die durch den Kunden geschuldete Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen in der Individualvereinbarung. Die Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto in Schweizer Franken, exkl. Mehrwertsteuer, Zölle, Verpackungs- und Transkportkosten. Diese Nebenkosten sowie allfällige Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Wo nichts anderes vereinbart ist, ist Zubehör nicht im Preis inbegriffen. Das zur Erbringung von Supportleistungen benötigte Material wird von a&f gemäss der jeweils gültigen Preisliste fakturiert.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, dann werden Dienstleistungen nach Aufwand zu den Stundenansätzen gemäss dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Kostenblatt von a&f in Rechnung gestellt. Das Konditionenblatt wird dem Kunden mit der Offerte übergeben.

Die a&f ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen (bei Erstkunden).

Rechnungen sind rein netto und ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Innert der Zahlungsfrist kann der Kunde schriftlich und begründet Einwände gegen die Rechnung erheben. Danach gilt die Rechnung als vorbehaltlos akzeptiert. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. a&f ist berechtigt, vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen in der Höhe von 6% zu verrechnen.

Befindet der Kunde sich mit einer Zahlung in Verzug, ist a&f berechtigt, nach erfolglosem Verstreichen einer letzten, schriftlich mitgeteilten Zahlungsfrist alle Leistungen an den Kunden unverzüglich einzustellen, bis sämtliche Forderungen von a&f getilgt sind. Darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen sowie das Recht auf ausserordentliche Vertragsauflösung gemäss Ziff. 5 des vorliegenden Vertrages bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Für Schweizer Kunden: a&f ist berechtigt, die vereinbarten Preise für wiederkehrende Leistungen zu Beginn eines Kalenderjahres anzupassen. Dabei wird a&f im Regelfall zum 1. Januar eines jeden Jahres die Preise an die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) zum 31. Oktober des Vorjahres anpassen. Eine darüber hinaus gehende Erhöhung von Preisen nimmt a&f vor, wenn Softwarekosten (einschliesslich Kosten für SaaS und Softwarewartung), Hardwarekosten (einschliesslich Kosten für Rechenzentren), Energie-, Personal-, oder Dienstleistungskosten, die a&f für Leistungserbringung benötigt, sich stärker erhöhen.

Für Deutsche Kunden: a&f ist berechtigt, die vereinbarten Preise für wiederkehrende Leistungen zu Beginn eines Kalenderjahres anzupassen. Dabei wird a&f im Regelfall zum 1. Januar eines jeden Jahres die Preise an die Entwicklung des deutschen Verbraucherpreisindex‘ (VPI) zum 31. Oktober des Vorjahres anpassen. Eine darüber hinaus gehende Erhöhung von Preisen nimmt a&f vor, wenn Softwarekosten (einschließlich Kosten für SaaS und Softwarewartung), Hardwarekosten (einschließlich Kosten für Rechenzentren), Energie-, Personal-, oder Dienstleistungskosten, die a&f für Leistungserbringung benötigt, sich stärker erhöhen.

12 Gewährleistung

12.1 Hardware

a&f gibt als Wiederverkäuferin von Hardware die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers der Hardware an den Kunden weiter. Weitere Gewährleistungs- und Garantieansprüche des Kunden werden ausdrücklich wegbedungen.
Übernimmt a&f die Koordination der Behebung von Mängeln, dann ist a&f berechtigt, die Leistungen nach Aufwand in Rechnung zu stellen.

12.2 Standardsoftware

Der Kunde schliesst den Lizenzvertrag direkt mit dem Lieferanten der Standardsoftware ab. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an Standardsoftware stehen dem Kunden daher nach Massgabe des jeweiligen Lizenzvertrages direkt gegenüber dem Lieferanten zu.

Übernimmt a&f die Koordination der Behebung von Mängeln, dann ist a&f berechtigt, die Leistungen nach Aufwand in Rechnung zu stellen.

a&f gewährleistet, dass sie über alle Rechte verfügt, um die vereinbarten Leistungen vertragsgemäss erbringen zu können. a&f ist insbesondere berechtigt, die Standardsoftware zu vertreiben und an die Bedürfnisse des Kunden anzupassen.

12.3 Dienstleistungen

a&f garantiert, die gemäss Individualvereinbarung geschuldeten Leistungen durch gehörig ausgebildetes Fachpersonal und unter Einhaltung der in ihrem Betrieb üblichen Sorgfalt zu erbringen.

Die a&f gewährleistet, dass ihre Leistungen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Sofern in der Individualvereinbarung keine abweichende Regelung enthalten ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr und beginnt mit der Abnahme zu laufen.

Sämtliche darüber hinausgehenden Gewährleistungsansprüche werden, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. a&f kann insbesondere keine Garantie dafür übernehmen, dass ein vom Kunden gemeldetes Problem behoben wird.

Der Kunde wird a&f während der Gewährleistungsfrist festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich melden. Der Kunde hat zunächst ausschliesslich die Möglichkeit, eine Nachbesserung innerhalb einer angemessenen, mit a&f zu vereinbarenden Frist zu verlangen. Der Kunde muss a&f zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen. Ist der Mangel danach immer noch nicht behoben, dann kann der Kunde eine angemessene Preisminderung verlangen. Die Wandlung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13 Haftung

a&f haftet ausschliesslich für direkte Schäden, welche dem Kunden im Rahmen der Vertragserfüllung absichtlich oder grobfahrlässig zugefügt werden, bis zu einem Betrag von CHF 100‘000.00 (hunderttausend Franken). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung für indirekte Schäden sowie für Folgeschäden ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Für das Verschulden von Subunternehmern haftet a&f wie für eigenes.

Bei Verlust oder Beschädigung von Daten haftet a&f nur auf Erstattung des Wiederherstellungsaufwands und nur dann, wenn a&f den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat und der Kunde durch regelmässige Datensicherungen sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann.

Die Lieferantin haftet insbesondere nicht für Schäden,

  • die durch Virenbefall verursacht wurden,
  • die infolge eines schädlichen Codes und / oder Hackerangriffs entstanden sind,
  • welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden,
  • welche aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden (insbesondere aus der Pflicht zur fehlerfreien und rechtzeitigen Vornahme von Mitwirkungspflichten)  entstanden sind,
  • die infolge eines Softwarefehlers, eines Betriebssystemfehlers oder eines fehlerhaften Servicepacks des jeweiligen Herstellers entstanden sind,
  • die als Elementarschäden durch Naturgewalten oder Feuer entstanden sind,
  • die aufgrund von Betriebsunterbrüchen infolge der Störungsbehebung, der Wartung, der Umstellung der Infrastruktur, der Einführung neuer oder anderer Technologien entstanden sind.

14 Datenschutz, Datensicherheit und Geheimhaltung

Beide Parteien sorgen für den Datenschutz- und die Datensicherheit in ihrem Einflussbereich gemäss den gesetzlichen Anforderungen.

Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass es in seiner alleinigen Verantwortung liegt, sichere und vollständige Sicherungskopien seiner Daten zu erstellen. Diese Daten werden vom Kunden in anwendungsgerechten Zyklen gesichert und sind jederzeit von Geräten abrufbar, die sich unter der Kontrolle des Kunden befinden, um eine unverzügliche Wiederherstellung dieser Daten im Falle eines Datenverlustes oder einer Beschädigung dieser Daten zu ermöglichen.

Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Daten zu sichern, bevor a&f Arbeiten an den IT-Systemen des Kunden vor- nimmt und er wird dies a&f vorgängig rechtzeitig schriftlich bestätigen.

a&f ist berechtigt, die Leistungserbringung zu verweigern und / oder auf ein späteres Datum zu verschieben, wenn diese Bestätigung nicht vorliegt. Entstehen a&f dadurch zusätzliche Aufwendungen, können diese separat in Rechnung gestellt werden. Weitergehende Schadenersatzansprüche von a&f bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle nicht allgemein bekannten Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre des andern Partners beziehen und zu denen sie bei der Erfüllung dieses Vertrages Zugang erhalten, streng vertrauklich zu behandeln, Dritten weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen, noch sie zu veröffentlichen. Die Vertrags- partner werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und Unterauftragnehmern überbinden.

15 Schlussbestimmungen

15.1 Teilnichtigkeit

Sollten Teile dieser AGB nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so wird die Geltung des restlichen Teils der AGB nicht berührt.

15.2  Formvorbehalt: Abweichende Regelungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.

15.3  Verrechnungsverbot: Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Forderungen der a&f ist ausgeschlossen.

15.4  Wiederausfuhr: Die Wiederausfuhr sämtlicher von a&f gelieferter Hard- und Software, technischer Dokumentatioknen, etc. ist ausdrücklich untersagt.

15.5  Konfliktmanagement: Bei Konflikten zwischen a&f und dem Kunden werden die Parteien verpflichtet, unverzüglich eine Krisensitzung durchzuführen, das weitere Vorgehen zu besprechen und ein Krisenmanagement einzusetzen.

15.6  Änderung der AGB

a&f behält sich vor, jederzeit Änderungen an der vorliegenden AGB zu machen. Diese werden dem Kunden schriftlich oder in anderer geeigneter Weise, z.B. auf der Website, bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.

15.7 Geltendes Recht und Gerichtsstand

Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem Schweizerischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Sursee.